Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: S2 B 426/07
Rechtsgebiete: SGB II, FreizügG/EU, Richtlinie 2004/38/EG, EGV


Vorschriften:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
FreizügG/EU § 2
FreizügG/EU § 5
Richtlinie 2004/38/EG § 14 Abs. 2
EGV § 12
EGV § 18
Zur Frage des Ausschlusses von arbeitssuchenden Unionsbürgern von den Leistungen des Arbeitslosengeldes II nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: S2 B 426/07

In dem Rechtsstreit

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat für Sozialgerichtssachen - durch Richterin Dreger, Richter Dr. Grundmann und Richter Dr. Bauer am 15.11.2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 04.10.2007 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I.

Die 1989 geborene Antragstellerin ist spanische Staatsbürgerin. Sie ist im April 2007 nach Deutschland gekommen, hielt sich zunächst in Braunschweig bei Verwandten und ab 08.05.2007 bei Herrn B. (aus Gambia) in Bremen auf, von dem sie ein Kind erwartet mit dem voraussichtlichen Geburtstermin 22.11.2007. Seit dem 15.09.2007 hat sie eine eigene Wohnung in Bremen gemietet. Laut der von ihr abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 10.10.2007 ist sie zur Arbeitssuche nach Deutschland gekommen. Die Antragstellerin ist im Besitz einer von der Ausländerbehörde Bremen unter dem 27.08.2007 ausgestellten Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU.

Mit Bescheid vom 01.10.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 27.08.2007 auf Sozialleistungen nach dem SGB II ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück.

Bereits zuvor am 05.09.2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung und Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge abgelehnt mit der Begründung, die Antragstellerin habe eine Notlage nicht nachgewiesen, so dass ein Anordnungsgrund nicht vorliege.

Dagegen hat die Antragstellerin mit der Begründung Beschwerde eingelegt, sie sei hilfebedürftig, nachdem Herr B. selbst arbeitslos geworden sei und sie in seiner nur 23 qm großen Wohnung nicht verbleiben könne. Als arbeitssuchende freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin sei sie leistungsberechtigt.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, mangels eines Daueraufenthaltsrechtes und aufgrund mangelnder Vorbeschäftigung in Deutschland sei die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz zwischen 15 und 65 Jahre alte erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind davon ausgenommen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Die Antragstellerin unterfällt dem genannten Ausschlusstatbestand. Ihr Aufenthaltsrecht als spanische Staatsbürgerin in der Bundesrepublik ergibt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche.

Der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist geregelt im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) geändert durch Gesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Die Antragstellerin ist im Besitz einer Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU.

Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Die Antragstellerin will sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten, wie sie in ihrer im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich bekräftigt hat. Die übrigen in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 bis 7 FreizügG/EU benannten Aufenthaltsgründe kommen für die Antragstellerin vorliegend offensichtlich auch nicht in Betracht. Ihr Aufenthaltsrecht beruht vielmehr allein und ausschließlich auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.

Der Ausschluss der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung mit dem Europarecht vereinbar.

Mit der zum 01.04.2006 neu gefassten Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II soll nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT DRS 16/688, abgedruckt bei Oestreicher SGB XII/SGB II, Kommentar, SGB II § 7 Rn. 5) Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie-UBRL-2004/38/EG vom 29.04.2004 (abgedruckt bei Hailbronner, AuslR, Kommentar, D 2.2) umgesetzt werden.

Art. 24 Abs. 2 UBRL begrenzt die in Art. 24 Abs. 1 angeordnete Inländergleichbehandlung dahingehend, dass der Aufnahmestaat "nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder ggf. während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren".

Indem § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitssuche ergibt, von SGB II Leistungen ausnimmt, schöpft diese Vorschrift die dem nationalen Gesetzgeber in Art. 24 Abs. 2 UBRL eingeräumten Beschränkungsmöglichkeiten in Bezug auf den Zugang arbeitssuchender Unionsbürger zu den allgemeinen Sozialleistungen des Aufnahmelandes aus (vgl. auch Berlit, info also 2006, 57). Das Arbeitslosengeld II, um das es vorliegend ausschließlich geht, gehört zu den steuerfinanzierten allgemeinen Sozialleistungen. Es umfasst nach § 19 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung und ist damit in der Sache nichts anderes als Sozialhilfe. Das Arbeitslosengeld II ist insoweit auch keine Leistung, die dazu bestimmt ist, die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit zu unterstützen (vgl. die Unterscheidung der Grundleistungen in § 2 Abs. 2 SGB II). Es handelt sich damit auch nicht um eine Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, so dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze in der Sache "Collins" in seinem Urteil vom 23.03.2004 (Az. C-138/02 - juris) insoweit nicht greifen.

Aus europarechtlichen Gründen ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers, Unionsbürgern, die zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland einreisen und - wie die Antragstellerin - noch keinen Arbeitnehmerstatus erreicht haben, beim Zugang zu Sozialhilfeleistungen, wie sie das Arbeitslosengeld II darstellt, gleichzustellen (vgl. Hailbronner, a. a. O., C 2 Rn. 75 a).

Nach Art. 17 Abs. 2 EGV haben Unionsbürger die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. Nach Art. 12 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Art. 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. Nach Art. 18 Abs. 1 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Nach Art. 24 Abs. 2 der u. a. auf Art. 12 und 18 des EGV gestützten UBRL erstreckt sich die Verpflichtung zur Gleichbehandlung nicht auf Unionsbürger, die unter Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zum Zwecke der Arbeitssuche ihren Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegen (so auch Hailbronner, a. a. O., Rn. 75 b, und Hessisches LSG, B. v. 13.09.2007 - L 9 AS 44/07 ER - juris sowie SG Reutlingen, B. v. 03.08.2007 - S 2 AS 2936/07 ER - juris).

Der vom LSG Berlin-Brandenburg vertretenen Rechtsauffassung (B. v. 25.04.2007 - L 19 B 116/07 AS - juris), auf die sich die Beschwerde bezieht, wonach aufgrund der nach Art. 12 EGV verbotenen Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit für freizügigkeitsberechtigte arbeitssuchende Unionsbürger jedenfalls nach Ablauf eines dreimonatigen Aufenthalts kein Leistungsausschluss bestehe, folgt der Senat nicht.

Diese Rechtsauffassung entspricht nicht der Regelung des Art. 24 Abs. 2 UBRL und sie ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 07.09.2004 (C-456/02 - Trojani - juris) geboten.

Mit den Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG hat sich der Europäische Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht befasst. Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH geht ebenfalls hervor, dass das Recht der Unionsbürger aus Art. 18 Abs. 1 EGV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten nicht bedingungslos ist, sondern vorbehaltlich der im EGV und in seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen zugebilligt wird und dass den Unionsbürgern der Nachweis obliegt, dass sie die Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfüllen (so ausdrücklich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-291/05, Nr. 124 - juris).

Im Fall "Trojani" hat der EuGH unter Nrn. 33 und 34 festgestellt, zu den Beschränkungen und Bedingungen des Rechts des Unionsbürgers aus Art. 18 EGV gehöre Art. 1 der Richtlinie 90/364 (diese Richtlinie ist durch die UBRL aufgehoben worden, wobei nunmehr Art. 7 Abs. 1 b UBRL eine dem Art. 1 der Richtlinie 90/364 vergleichbare Regelung aufweist), wonach die Mitgliedstaaten von Angehörigen eines Mitgliedstaats, die das Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen wollen, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmestaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthaltes nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden habe, seien diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.

Der EuGH hat in dem Fall "Trojani" zwar grundsätzlich den Anspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen bejaht und ausgeführt (Nr. 43), er könne sich bei solchen Leistungen auf Art. 12 EGV berufen, wenn er sich im Aufnahmestaat "für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt".

Ob mit dieser Rechtsprechung der nach Art. 24 Abs. 2 UBRL im Prinzip zeitlich nicht begrenzte Ausschluss arbeitssuchender Unionsbürger, die nicht über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen (vgl. aber auch Art. 16 UBRL, wonach ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt ein Recht auf Daueraufenthalt gibt) vereinbaren ließe, kann offen bleiben (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rn. 75 b). Jedenfalls erscheint ein Leistungsausschluss durch Art. 24 Abs. 2 UBRL in dem vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin sich erst seit sieben Monaten zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhält, nicht unverhältnismäßig.

Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers kam wegen der Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alternative SGB XII nicht in Betracht.

Da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt und bleibt die Beschwerde insoweit ebenfalls erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

Zurück